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Verkehrsunfall – Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten

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AG Stuttgart, Az.: 42 C 3318/13, Urteil vom 01.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2013 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 77,47 €
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in Höhe des tenorierten Betrages begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten gem. den §§ 7 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG.

Die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 77,47 € brutto sind erstattungsfähig.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Grunde nach erforderlich. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Symbolfoto: Von Jamesboy Nuchaikong /Shutterstock.com

Für die Geltendmachung der Ersatzansprüche ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Sachverständigenkosten zu hoch angesetzt sind oder das Gutachten fehlerhaft ist. Die Ersatzpflicht besteht grundsätzlich auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist und die Kosten überhöht sind (OLG Naumburg, NJW RR 2006, 1029). Als erforderlichen Herstellungsaufwand können jedoch nur die Kosten erstattet verlangt werden, die aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten zu Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364). Dem Geschädigten trifft allerdings grundsätzlich nicht die Verpflichtung vor der Beauftragung eines Sachverständigen, dessen Preise mit anderen Sachverständigen am Markt zu vergleichen und sich weitere Kostenvoranschläge einzuholen (BGHZ 163, 362, 367 ff). Nur für den Fall, daß den Geschädigten ein Ausfallverschulden im Bezug auf den Sachverständigen trifft oder er die Überhöhung des Honorars hätte erkennen können, ist eine überhöhte Sachverständigenhonorar nicht erstattungsfähig (OLG Naumburg aaO)

Nach Ansicht des Gerichts kann dem Kläger im vorli[…]


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