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Wohnungsdurchsuchung  – Anforderungen an staatsanwaltliche Durchsuchungsantrag  + Tatverdacht

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LG Duisburg – Az.: 34 Qs – 146 Js 142/13 – 12/14 – Beschluss vom 12.03.2014

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2014 in der Fassung vom 10.02.2014 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 27.01.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.01.2014, die gemäß Verfügung vom 10.02.2014 auf die Anfechtung der Verwerfung des Durchsuchungsantrags beschränkt worden ist, ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.01.2014, eine Durchsuchungsanordnung zu Wohnanschriften von 16 Beschuldigten und Geschäftsräumen von 28 Firmen zu treffen, verworfen.

Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.02.2014 an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach §§ 102, 103, 105 StPO liegen nicht vor.

Der staatsanwaltliche Antrag auf eine Durchsuchungsanordnung hat den Begründungsanforderungen an eine entsprechende richterliche Anordnung im Wesentlichen zu genügen und dabei den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft nach Beschuldigten, vorgeworfenen Taten, den ihnen zugrundezulegenden Beweismitteln und den zu suchenden Beweismitteln zu konkretisieren.

Ein Durchsuchungsbeschluss muss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen festgelegt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschrieben werden, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203). Es muss weiterhin auch die Art und der vorgestellte Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnet werden, wie es nach Lage der Dinge geschehen kann, da nur dies zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung führt, weil oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als – wenn auch noch so entfernte – Beweismittel für den aufzuklärenden Sachverhalt in Frage kommen können (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2005, 203; LG Berlin, wistra 2004, 319). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen de[…]


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