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Beratungshilfe – Vergleichsgebühr bei modifizierter Unterlassungserklärung

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AG Regensburg – Az.: 1 UR II 1019/13 – Beschluss vom 14.03.2014

1. Der Beschluss des Rechtspflegers vom 27.02.2014 wird aufgehoben.

2. Die vom Antragstellervertreter geleistete Beratungshilfe ist seinem Antrag vom 18.10.2013 entsprechend zu vergüten.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1.

Mit Datum vom 10.10.2013 erteilte das Amtsgerichts Regensburg der Antragstellerin einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe in Gestalt von rechtlicher Beratung und, soweit erforderlich, Vertretung in der die Antragstellerin betreffenden Angelegenheit „Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung des Rechtsanwalts … vom 04.10.2013“.

2.

Mit dem genannten Schreiben war die Antragstellerin wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes „Filesharing“ auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und auf Schadenersatz in Höhe von 1.800,00 Euro sowie Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung der angeblichen Rechteinhaber in Anspruch genommen worden. In der Folgezeit erteilte die Antragstellerin dem Antragstellervertreter ein dem Berechtigungsschein entsprechendes Mandat und beauftragte ihn, wegen der Unterlassungserklärung eine Einigung herbeizuführen und im Übrigen die geltend gemachten Zahlungsforderungen zurückzuweisen. Diesen Auftrag erledigte der Antragstellervertreter mit dem an Rechtsanwalt … gerichteten Schriftsatz vom 18.10.2013. In diesem Schriftsatz gab er namens der Antragstellerin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und wies im Übrigen die an die Antragstellerin gerichteten Zahlungsaufforderungen vollständig zurück. Die durch Rechtsanwalt … vertretenen Rechteinhaber nahmen mit Schriftsatz vom 04.11.2013 die modifizierte Unterlassungserklärung im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches an und beharrten im Übrigen auf der Berechtigung der Zahlungsforderungen, die sie allerdings gleichzeitig auf den Betrag von 1.650,00 Euro reduzierten. Wegen der Schadensersatzforderungen ist eine Einigung nicht erzielt worden. Die Angelegenheit ist nach wie vor offen. Allerdings haben die Rechteinhaber auch keine Klage erhoben.

3.

Mi[…]


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