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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidrige Nutzung eines fest verbautes Navigationsgerät – § 23 Abs. 1a StVO n.F.

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 49/19 – 162 Ss 15/19 – Beschluss vom 29.03.2019

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Kaspars Grinvalds /Shutterstock.com

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 16. Mai 2018 gegen die Betroffene wegen der Benutzung eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit Unfallfolge eine Geldbuße von 250 EUR verhängt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.

Auf den Einspruch hat das Amtsgericht die Betroffene lediglich wegen fahrlässigen Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Unfallfolge zu einer Geldbuße von 35 Euro verurteilt.

In den Urteilsgründen heißt es:

„ […]

II.

Die Betroffene befuhr am 21. März 2018 gegen 09:15 Uhr als Fahrzeugführerin des Personenkraftwagens Audi mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die xxx xxx im äußerst linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung xxx in xxx xxx. Der Verkehr war dicht und es staute sich. Als sie sich mit ihrem Fahrzeug in Höhe des Lichtmastes xxx befand, betätigte die Betroffene kurz den fest eingebauten Joystick in der Mittelkonsole ihres Fahrzeugs, um im Bordcomputer auf das Navigationssystem umzuschalten und sich die Uhrzeit anzeigen zu lassen, und fuhr, da sie den Blick für wenige Sekunden von der Fahrbahn abwendete, aus Unachtsamkeit auf den vor ihr fahrenden Personenkraftwagen Skoda mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

III.

[…]

2. Der unter II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der glaubhaften eigenen Einlassung der Betroffenen, die die Fahrereigenschaft eingeräumt und den Sachverhalt wie festgestellt geschildert hat. Sie hat sich insbesondere dahingehend eingelassen, dass sie im Bordcomputer habe schauen wollen, wie spät es gewesen sei. Sie habe dazu den Joystick in der Mitt[…]


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