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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsgrundbuch – Grenzen des Einsichtsrechts eines Wohnungseigentümers

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KG Berlin – Az.: 1 W 83/14 – Beschluss vom 03.04.2014

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Beteiligten einen Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch von L Blatt 6.. im Umfang von Bestandsverzeichnis und Abteilung I zu erteilen; insoweit wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Das als Beschwerde gemäß § 71 GBO auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Antragsteller haben gemäß § 12 GBO einen Anspruch auf Erteilung eines Grundbuchauszugs betreffend Bestandsverzeichnis und Abteilung I. Ein weitergehendes  Einsichtsrecht besteht derzeit nicht.

Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt; es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, welche die Verfolgung unberechtigter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 12 Rdn. 7 m.w.N.).

Die Beteiligten haben geltend gemacht, sie seien mit den Eigentümern des auf dem einzusehenden Grundbuchblatt gebuchten Wohnungseigentums in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden. Außerdem führten sie einen Rechtsstreit gegen diejenigen Personen, die sie für die Eigentümer des an ihr Wohnungseigentum angrenzenden Wohnungseigentums (A O 4..) hielten.

Letztgenannter Grund ist ersichtlich nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuchblatt 6… zu begründen, denn das den Beteiligten unmittelbar benachbarte Wohnungseigentum (A O 4..) ist auf Blatt 6.. und nicht auf Blatt 6.. gebucht. Darauf hat das Grundbuchamt zutreffend hingewiesen.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der im Grundbuch Blatt 6.. eingetragenen Eigentümer ergibt sich für die Beteiligten unabhängig davon aber bereits aus dem Umstand, dass sie selbst Eigentümer des Wohnungseigentums auf Blatt 6.. sind und beide Wohnungseigentumsrechte zu derselben Wohnungseigentumsanlage gehören. Das Interesse eines Wohnungseigentümers, die Namen derjenigen Personen zu erfahren, mit denen er in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden ist, ist vor dem Hintergrund der sich aus der Wohnungseigentümerstellung ergebenden Rechte und Pflichten nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Anderes gilt jedoch für die Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuchs. Etwaige Belastungen des[…]


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