LG Freiburg
Az: 7 Ns 550 Js 179/05 – AK 38/06
Beschluss vom 02.08.2006
Das Landgericht Freiburg – 7. Kleine Strafkammer – hat auf Grund der vom 26.07.2006 bis zum 02.08.2006 dauernden Hauptverhandlung in der Sitzung vom 02.08.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die
Geldstrafe 70 Tagessätzen zu je 10,– Euro
beträgt und dass die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab jetzt noch 3 Monate beträgt.
Die Berufung der Angeklagten wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 09.01.2006 wurde die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,– Euro verurteilt. Zugleich wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch 3 Monaten gegen sie verhängt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Die Berufung der Angeklagten, die einen Freispruch erstrebte, hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Geldstrafe erhöht und eine insgesamt längere Sperrfrist verhängt.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F. geboren. Nach der Beendigung des Schulbesuchs erlernte sie den Beruf der Bäckereifachverkäuferin. Später machte sie eine Zusatzausbildung zur Kosmetikerin. Zuletzt war die Angeklagte als so genannte Promoterin tätig: im Rahmen von Werbeaktionen der Deutschen Telekom war die Angeklagte in verschiedenen Niederlassungen im süddeutschen Raum (T-Punkt) sowie in Einkaufszentren damit betraut, neue Telefonkunden für einen DSL-Anschluss mit mehrjähriger Vertragsbindung zu gewinnen. Weiter war sie in Drogeriemärkten im Raum F. bei den Verkauf fördernden Werbemaßnahmen eingesetzt. Nach ihren Angaben erhielt sie durch diese Tätigkeiten etwa 70,– Euro pro Tag. Seit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Dezember 2004 ist die Angeklagte nach ihren Angaben arbeitslos und lebt von Zuwendungen ihrer Bekannten. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten, dem ge[…]