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Leidensgerechte Beschäftigung – Beendigung der Zuweisung gemäß § 44g Abs 5 SGB 2

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 79/13 – Urteil vom 10.04.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.08.2013 (15 Ca 604/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die leidensgerechte Beschäftigung des Klägers.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts (Bl. 129 – 134 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 134 – 140 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen das am 22.08.2013 verkündete und der Beklagten am 08.10.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.10.2013 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.12.2013 – an diesem Tag begründet.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe tragend auf unzureichende und nicht belegte Feststellungen abgestellt und dabei die fehlende Schlüssigkeit und Substanz des erstinstanzlichen Klägervortrags sowie der in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Atteste verkannt. Weiterhin sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe sich zum Gesundheitszustand des Klägers unzulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt. Schließlich enthalte das erstinstanzliche Urteil keine ausreichenden und im Übrigen fehlerhaften Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer Ermessenentscheidung auf Null. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung v. 20.12.2013 (Bl. 223 – 236) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.08.2013 (15 Ca 604/12) aufzuheben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Zuweisung des Klägers zur gemeinsamen Einrichtung Jobcenter t. zu beenden, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Zuweisung des Klägers zur gemeinsamen Einrichtung Jobcenter t. zu beenden. Die Voraussetzungen des § 44g V 1 Nr. 2 SGB II liegen vor (1). Das Ermessen der Beklagten ist auch auf 0 reduziert (2). Die Kammer macht sich die sorgfältige Begründung des Arbeit[…]


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