OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 14/20 – Beschluss vom 17.04.2020
Der Beschluss des Grundbuchamtes vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2019 angeführten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem gegen den Beteiligten zu 3 erwirkten Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2018, 11 O 173/18. Mit Antragsschrift vom 19. September 2019, korrigiert mit Schrift vom 7. November 2019, haben sie das Grundbuchamt um Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem im Eigentum des Beteiligten zu 3 und seiner Ehefrau stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von … Blatt …, Flur 17, Flurstücke 374 und 494, ersucht. Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz sei gemäß § 741 ZPO zulässig, denn der Beteiligte zu 3 betreibe als selbstständiger Bauunternehmer ein Erwerbsgeschäft; den Grundbesitz verwalte er nicht alleine und lebe mit seiner Ehefrau in Errungenschaft polnischen Rechts, Eintragungen im Güterrechtsregister seien nicht erfolgt. Zum Nachweis der aus § 741 ZPO folgenden Eintragungsvoraussetzungen haben die Beteiligten zu 1 und 2 nach Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 19. November 2019 eine Gewerbeauskunft der Stadt … vom 17. Oktober 2019 im Original sowie das von der Gerichtsvollzieherin … am 2. August 2019 aufgenommene Vermögensverzeichnis des Beteiligten zu 3 in gestempelter Form vorgelegt.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Die zuletzt eingereichten Eintragungsunterlagen entsprächen nicht der von § 29 GBO vorgeschriebenen Form.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 10. Januar 2020. Sie wenden ein, weitere Belege, als die bereits eingereichten, könnten nicht vorgelegt werden. Aus der Gewerberegisterauskunft der Stadt … ergebe sich, dass das Gewerbe des Beteiligten zu 3 nach wie vor angemeldet sei. Im Güterrechtsregister für die Stadt … sei keine haftungsausschließende Eintragung vorhanden; dass nicht aber in irgendeinem anderen Güterrechtsregister, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beteiligte zu 3 seinen Wohnsitz in der Vergangenheit gehabt haben könnte, eine Eintragung vorhanden sei, könne naturgemäß nicht ausgeschlossen werden.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit weiterem Beschluss vom 20. Januar 2[…]