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Kaskoversicherung – Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Fahrzeugteilediebstahls

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KG Berlin – Az.: 6 U 107/09 – Beschluss vom 10.04.2014

In dem Rechtsstreit … wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 28. April 2009 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Symbolfoto: Von welcomia /Shutterstock.com

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz zu.

Zwar hat zum Zeitpunkt des Eintritts des – angeblichen – Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig ein Versicherungsvertrag im Sinne von § 1 VVG bestanden, dessen Einzelheiten sich aus dem Versicherungsschein vom 16. Mai 2007 (Bl. 5 d. A.) in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) der Beklagten, Stand 1. Mai 2007 (Bl. 54 – 60 d. A.) ergeben.

Der Kläger ist aber beweisfällig dafür geblieben, dass der von der Beklagten bestrittene Versicherungsfall – der Diebstahl von Teilen des versicherten Fahrzeugs und dessen Beschädigung – tatsächlich eingetreten ist.

In der Kraftfahrversicherung hat der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich (ganz oder teilweise) entwendet worden ist (BGH VersR 1984, 29), wobei ihm allerdings bestimmte Beweiserleichterungen zugute kommen (vgl. Kohlhosser, Beweiserleichterungen bei Entwendungsversicherungen, NJW 1997, 969, 970; Römer, Der Kraftfahrzeugdiebstahl als Versicherungsfall, NJW 1996, 2329, 2331, jew. m. w. N.). Es wird als ausreichend – aber auch notwendig – angesehen, wenn der Versicherungsnehmer den Beweis für das sog. „äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung“ […]


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