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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung nach Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist

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LG Itzehoe, Az.: 9 S 15/18, Urteil vom 21.12.2018

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 21.02.2018, Az. 84 C 114/17, wird zurückgewiesen.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.1.2019 gewährt, die sich um jeweils einen Monat, längstens bis zum 30.6.2019 verlängert, wenn die Nutzungsentschädigung für den jeweils vorhergehenden Monat in Höhe von aktuell 465,00 € brutto bis zum 15. des Monats an die Klägerin gezahlt worden ist.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.424,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung.

Es wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die nachfolgend zitierten Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

„Die Klägerin ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in …. Der Mietvertrag datiert vom 1.11.2016. Die Miete beträgt 317 € netto, zzgl. Vorauszahlungen auf die Nebenkosten von 88,00 €, brutto 465,00 €. Mit Schreiben vom 20.07.2017 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs des Beklagten. Der Beklagte entrichtete die ausstehende Miete innerhalb der Schonfrist. Die Klägerin erklärte in demselben Kündigungsschreiben u. a. eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen eines Vorfalls am 07.07.2017. An diesem Tag kam es zu einem Alarm des Rauchwarnmelders in der Wohnung der Beklagten. Mitmieter des Beklagten klingelten an dessen Wohnung, wurden von dem alkoholisierten Beklagten eingelassen und stellten fest, dass alle 3 Her[…]


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