Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchbeschwerde – Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Nürnberg – Az.: 15 W 665/14 – Beschluss vom 10.04.2014

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Schuldner P… ist Eigentümer des Grundstücks vorgetragen im Grundbuch für B… Blatt … Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte der Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weitere Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.11.2013 über 2.298,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 2.10.2013.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2013 zurück. Nicht kapitalisiert im Titel enthaltene Zinsen könnten als Nebenforderung nur mit Zinssatz und Zinsbeginn im Grundbuch eingetragen werden. Es stünde sonst im Belieben des Gläubigers, den Rang von Zinsen für den Fall der Zwangsversteigerung einseitig und dauerhaft für die Rangklasse 4 zu sichern. Die Entscheidung wurde den Vertretern des Antragstellers am 20.12.2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.3.2014, bei Gericht eingegangen am 17.3.2104, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Entscheidung widerspreche einer langjährigen Rechtsprechung und stütze sich auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass es einem dinglichen Gläubiger verwehrt sein solle, sich hinsichtlich der ohnehin titulierten Zinsen einen Rangvorteil gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten. Die Selbständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus den Charakter als Nebenforderungen behielten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine Zwangssicherungshypothek kann für kapitalisierte Zinsen nur eingetragen werden, wenn sie im Vollstreckungstitel ausgewiesen sind.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2013 ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek betreiben kann (§ 866 Abs. 1 ZPO). Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung wird durch den vollstreckbaren Titel ersetzt (§ […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv