OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 186/16 – Beschluss vom 07.09.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Freiburg vom 07.10.2016 – 6 O 231/15 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3. Ziff. 1 a) des Teilurteils des Landgerichts Freiburg vom 07.10.2016 – 6 O 231/15 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.591,00 € festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Teilurteil wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Teilurteil teilweise aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als sie verurteilt worden ist, die Garagenabfahrten unter Anpassung der Mulden- und Kuppenrundung und unter Berücksichtigung der EAR 91 bzw. EAR 2005 für das Gefälle so zu verändern, dass die Zufahrt mit üblichen Pkws ohne Einschränkung auf einen bestimmten Fahrzeugtyp tatsächlich gefahrfrei möglich ist.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind nach der einstimmigen Überzeugung des Senats erfüllt. Auf den Hinweisbeschluss vom 05.07.2018 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem Schriftsatz vom 06.09.2018 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Um die vorhandenen Mängel der Tiefgaragenabfahrt zu beheben, muss öffentlicher Straßenraum hinzuerworben werden. Hierüber bestand in der ersten Instanz Einigkeit. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass sie sich bereits mit der Stadt W in Verbindung gesetzt habe, um abzuklären, ob ein Hinzuerwerb von Teilen des öffentlichen Verkehrsraums vor der Garagenabfahrt durch die Erwerber möglich sei. Die Verhandlungen seien bisher nicht zum Abschluss gekommen. Dieses Vorbringen stand – wie das Landgericht ausgeführt hat – der Verurteilung nicht entgegen.
In der Berufungsbegründung hat die Beklagte geltend gemacht, die Stadt W habe die Veräußerung der städtischen Fläche, die für die Verlängerung der Zufahrtsrampe notwendig sei, nunmehr mit Schreiben des Oberbürgermeisters vom 12.10.2016 (II 37) abgelehnt. Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, einer ihrer Eigentümer habe am 24.11.2016 und am 21.02.2017 Gespräche […]