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Fristlose und fristgerechte Mieterkündigung kann gleichzeitig und unbedingt erklärt werden

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LG Berlin, Az.: 64 S 191/17, Beschluss vom 01.03.2018

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 64 am 1. März 2018 beschlossen:

1. Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen zu nachfolgenden Hinweisen Stellung zu nehmen:

Die Berufung ist zulässig; ihre Erfolgsaussichten erscheinen nach derzeitigen Sach- und Streitstand offen.

a) Das Kündigungsschreiben vom 19. April 2016 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sowohl die offen gebliebenen Mietforderungen, wie sie sich nach der Zahlungsverrechnung der Klägerin ergaben, als auch die von dem Beklagten erbrachten Zahlungen wurden dargestellt und die Kündigung nachvollziehbar auf einen aktuellen Zahlungsrückstand in Höhe dreier Monatsmieten gestützt. Der Beklagte war nach Empfang des Kündigungsschreibens in der Lage, die Höhe des behaupteten Rückstandes und die Begründetheit der Kündigung zu überprüfen. Weiter gehende Informationen muss ein Kündigungsschreiben nicht enthalten.

Symbolfoto: 88studio/Bigstock

Die Kündigungserklärung wäre unter diesen Umständen selbst dann nicht unwirksam gewesen, wenn der Rückstand tatsächlich auf andere Mietmonate entfallen wäre als von der Klägerin angegeben. Das ist jedoch nicht der Fall, denn die Zahlungen des Beklagten vom 12. Februar 2016 und vom 14. März 2016 über insgesamt 836,60 Euro bezogen sich nach der Tilgungsbestimmung des Beklagten ausdrücklich nicht auf die laufende Miete, sondern auf Rückstände aus dem Jahr 2015, wegen derer die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2016 eine Abmahnung ausgesprochen hatte. Da der Beklagte im Zeitraum Februar bis April 2016 weitere Zahlungen nicht erbracht hatte, war die Miete für diesen Zeitraum am 19. April 2016 offen.

b) Die mit dem Schreiben vom 19. April 2016 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens bereits durch die gleichzeitig erklärte fristlose Kündigung beendet gewesen wäre. Die Kammer mag den Überlegungen der Zivilkammer 66 (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2017 – 66 S 90/17), die der Beklagte sich zu eigen macht, nicht beitreten.

Es ist zwar auch im vorliegenden Fall richtig, […]


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