Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abstandsmessung durch vorausfahrendes Polizeifahrzeug

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Lüdinghausen
Az: 19 OWi-89 Js 780/08 – 83/08
Urteil vom 25.08.2008

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.08.2008 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 28.11.2007 um 9.51 Uhr in Ascheberg auf der Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Bremen in Höhe Km 293.000 als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h den erforderlichen Abstand von 51 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, sondern lediglich mit einem Abstand von 10 m und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes hinter dem vorausfahrenden Polizeifahrzeug gefahren zu sein.

Das Gericht hat hierzu feststellen können:

Am 28.11.2007 um 9.51 Uhr fiel der Betroffene den Polizeibeamten P und W der Autobahnpolizei M auf der Autobahn 1 auf, als er ihnen augenscheinlich zu nah mit seinem Fahrzeug auffuhr. Die Polizeibeamten fuhren in einem zivilen Polizeifahrzeug, der Betroffene in einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX und zwar in Fahrtrichtung Bremen. Zwischen den Kilometern 293.000 und 292.500 führte der Polizeibeamte P eine Abstandsmessung aus dem vorausfahrenden Fahrzeug durch. In dem Fahrzeug befanden sich zwar auch der Polizeibeamte W und ein Schülerpraktikant. Der Polizeibeamte W wurde an der Abstandsmessung jedoch nicht beteiligt. Diese führte allein der Polizeibeamte P durch, er achtete durch wechselnde Blicke zum einen auf eine gleichbleibende Geschwindigkeit von gefahrenen 120 km/h bei dem gültig zur Tatzeit justierten Polizeifahrzeug. Des weiteren schaute er im Wechsel auf die rechtsseitig auf der Bundesautobahn angebrachte Kilometrierung, um hier die Beobachtungsstrecke von 500 m kontrollieren zu können. Als letztes sah er auch noch in den Fahrzeugrückspiegel, um hier den gleichbleibenden Abstand des Fahrzeuges des Betroffenen festzustellen.

Immer, wenn der Zeuge P in den Rückspiegel schaute, war das Fahrzeug des Betroffenen so nahe am Fahrzeug des Zeugen Posner, dass das vordere Kennzeichen seines Pkws sich gerade einmal am unteren Rand der Heckscheibe des Polizeifahrzeuges befand (aus Sicht des Messbeamten P gesehen). Teilweise schien für den Zeugen P das vordere Kennzeichen des Pkw des Betrof[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv