AG Wedding
Az: 3 C 13/11
Urteil vom 08.06.2011
Leitsatz (nicht amtlich):
Erheblicher Lärm aus der Nachbarschaft ist ebenfalls als ein Mietmangel zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Vermieter diesen Lärm zu vertreten hat und/oder ob er den Lärm abwehren kann. Aufgrund erheblichen Nachbarlärms ist der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt.
1. Es wird festgestellt, dass den Klägern für die Zeit ab November 2010 bis zum 24. Januar 2011 eine Mietminderung in Höhe von 20 % zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger ¼ als Gesamtschuldner und die Beklagte ¾.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, sofern nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause B… str. … in … B…, deren Vermieterin die Beklagte ist. Der nach dem Mietvertrag geschuldete Mietzins beträgt 612,81 EUR bruttowarm monatlich. Auf dem Nachbargrundstück des Hauses, in dem die Wohnung der Kläger ist, befindet sich ein Hostel, in dessen Innenhof seit Herbst 2010 vom Hotel ein Stromgenerator betrieben wird, dessen Lärm einem laufenden Lkw-Motor ähnelt und der über 50 Dezibel beträgt.
Durch den Lärm werden die Kläger bei der Nutzung ihrer Wohnung beeinträchtigt und können insbesondere nachts nicht schlafen.
Seit dem 24. Januar 2011 ist dieser Generator abgestellt.