BGH, Az: VI ZR 146/88, Urteil vom 25.04.1989
Tatbestand
Der Kläger, der als Haftpflichtversicherer des Landes Hessen Schadensersatzleistungen an N. erbracht hat, begehrt von den Beklagten Erstattung im gesamtschuldnerischen Innenausgleich. N. ist im Jahre 1974 mit seinem Pkw in einer Baustelle verunglückt, welche zum Ausbau einer Landesstraße eingerichtet war. Mit der Baumaßnahme war die F.-GmbH beauftragt. Zugleich war ihr die Verkehrssicherungspflicht übertragen. Der bei ihr angestellte Erstbeklagte war der verantwortliche Bauleiter. Der Zweitbeklagte ist der Konkursverwalter des später – im Jahre 1984 – in Konkurs gefallenen Unternehmens.
Die Baumaßnahme diente im Bereich der Unfallstelle der Entschärfung einer Kurve durch Verbreiterung der Fahrbahn. Die Straße verläuft dort, aus Fahrtrichtung des N. gesehen, in einer Linkskurve über eine Kuppe. In ihrem früheren Zustand verengte sie sich zugleich. Die Fahrbahn sollte im Bereich der Kurve nach rechts verbreitert werden. Die Baustelle betraf allein das Verbreiterungsstück. Die vorhandene Fahrbahn wurde durch sie nicht direkt berührt.
N. geriet mit seinem Pkw bei Dunkelheit nach rechts in das 1,2 m tiefer gelegene im Bau befindliche neue Straßenbett und erlitt schwere Schädelverletzungen und eine Querschnittslähmung. Das Land Hessen, die F.-GmbH und der Erstbeklagte sind in einem vorangegangenen von N. angestrengten Rechtsstreit vom Landgericht gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 100.000 DM verurteilt worden. Zugleich hat das Landgericht die Feststellung getroffen, daß die Genannten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, N. die Hälfte seines sonstigen Schadens zu ersetzen, soweit kein Rechtsübergang stattfinde. Nach Zurückweisung der Berufungen der (damaligen) Beklagten durch das Oberlandesgericht hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 14. Januar 1982 (III ZR 58/80, VersR 1982, 576 = NJW 1982, 2187) die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat sodann durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil die Berufung des Landes Hessen erneut zurückgewiesen. Im übrigen hat der damalige Rechtsstreit dadurch seine Erledigung gefunden, daß N. in einem gerichtlichen Vergleich auf die weitere Inanspruchnahme d[…]