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Verkehrsunfall – Vorfahrtsverletzung durch Linksabbieger – Schmerzensgeld Motorradfahrer

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 3/14 – Urteil vom 13.05.2014 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.467,82 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.9.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 268,87 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.1.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner am 10. bzw. 13.1.2014 zugestellten Klage von dem Beklagten zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen F… restlichen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 15.7.2013 in Frankenthal (Pfalz). Der am 13.1.1996 geborene Kläger befuhr mit seinem Leichtkraftrad Honda JC 22 mit dem amtlichen Kennzeichen F… die Industriestraße Richtung Wormser Straße auf der Geradeausspur. Der Beklagte zu 1) befuhr die Industriestraße in Richtung Beindersheimer Straße und wollte in die Zufahrt zu der Fa. P. nach links einbiegen. Die auf der Linksabbiegerspur in Richtung Wormser Straße sich zurückstauenden Kraftfahrzeuge hatten eine Lücke gelassen, durch die der Beklagte zu 1) abbog und mit dem von dem Kläger geführten Leichtkraftrad zusammenstieß. Der Kläger erlitt multiple Verletzungen durch den Verkehrsunfall. Nach den Feststellungen in dem Kurzbrief der chirurgischen Abteilung der Stadtklinik Frankenthal (Pfalz), die die Erstversorgung vornahm, erlitt der Kläger eine Schädelprellung mit Kopfplatzwunde sowie Risswunde der rechten Schulter und multiple Schürfwunden. Der Kläger wurde chirurgisch versorgt und stationär für einen Tag aufgenommen. Am 16.7.2013 wurde der Kläger entlassen und fuhr mit dem Taxi nach Hause. Der ärztliche Bericht an die Beklagte zu 2) beschreibt den weiteren Verlauf der Behandlung, der Kläger selbst war vom 15.7.2013 bis 21.8.2013 arbeitsunfähig und befand sich am 17., 19., 22. und 26.7. in ambulanter Behandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 12 ff der Akten Bezug genommen. Aufgrund Bewegungseinschränkungen der Schulter rechts mit Wundheilungsstörungen sowie Schwellung im rechten Mittelfinger befand sich der Kläger am 30. September 2013 in Behandlung der Stadtklinik Frankenthal (Pfalz). Das durch die DEKRA unter dem 2.8.2013 erstellte Schadensgutachten stellt einen wirtschaftlichen Totalschaden bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.600,00 € fest, abzüglich erzielter 90,00 € Restwert begehrt der Kläger 1.510,00 € von den Beklagten. Für das Gutachten wurden 279,82 € berechnet, für die Abmeldung des Leichtkraftrades 11,00 €, daneben begehrt der Kläger eine Unkostenpauschale von 30,00 € sowie Taxikosten in Höhe von 12,00 €. Auf die insgesamt vorgerichtlich geltend gemachten 4.972,82 € – wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 4 der Akten Bezug genommen – leistete die Beklagte zu 2) am 25.9.2013 1.500,00 € und am 25.4.2013 weitere 500,00 € mit der Bestimmung „Vorschuss“, sodass mit der Klage streitgegenständlich noch die Zahlung von 2.972,82 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (wegen deren Berechnung wird auf Blatt 8,9 der Akten Bezug genommen) ist….


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