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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnung – vertragswidrige Haltung mehrerer Hunde

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AG München – Az.: 424 C 28654/13 – Urteil vom 12.05.2014

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Haltung von mehr als einem Hund in der von ihnen bewohnten Wohnung in der … zu unterlassen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, Besucher des Klägers mit Schimpfworten, insbesondere mit „Halt’s Maul du blöde Kuh“ zu bezeichnen.

3. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung auszuschütteln, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters befinden.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung aus den Ziffern 1.-3. durch Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 3.000,00, im übrigen durch Sicherheitsleistung i. H. v. 11/10 des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. i. H. v. 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 4.000,00.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein Mietvertrag über eine Wohnung in dem Anwesen … .

Symbolfoto: Von thka /Shutterstock.com

Die Beklagten halten in ihrer Wohnung fünf Hunde. Der Kläger forderte sie mit Schreiben vom 26.07.2013 auf, die Hundehaltung einzustellen.

Der Kläger trägt vor, die Hundehaltung sei nicht zulässig. Sie sei auch nicht außerhalb des Mietvertrages zugestanden oder vereinbart worden. Die Beklagte zu 1) habe eine Decke aus ihrem Fenster ausgeschüttelt, als eine Besucherin sich im Hof unterhalb des Fensters befunden habe. Dabei seien Abfallgegenstände wie Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen in den Hof und auf die Zeugin … gefallen. Darauf angesprochen habe die Beklagte zu 1) die Zeugin beschimpft mit „Halt’s Maul du blöde Kuh!“.

Zuletzt hat der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Haltung von fünf Hunden in der Wohnung zu unterlassen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen, Besucher des Klägers mit Schimpfworten, insbesondere mit „Halt’s Maul du blöde Kuh“ zu bezeichnen.

3. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster ihrer Wohnung auszuschütteln und insbesondere im Rahme[…]


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