Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers an Dritte
Ein wesentlicher Aspekt des deutschen Erbrechts ist das sogenannte Pflichtteilsrecht, welches in den Paragrafen 2303 fort folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt wird. Auf der Grundlage dieses Rechts werden nahen Familienangehörigen am Nachlass eines Erblassers eine gewisse Mindestbeteiligung zugesichert, auch wenn diese vom ursprünglichen Testament ausgeschlossen wurden. Dies schränkt naturgemäß die Testierfähigkeit sowie die letztwillige Verfügung des Erblassers ein und tangiert in der Praxis auch anderweitige Paragrafen des deutschen Erbrechts, sodass es nicht selten zu Streitigkeiten unterhalb der verbliebenen Angehörigen kommt. Der Pflichtteil steht einem nahen Familienangehörigen auch gegen den ausdrücklichen Willen des Verblichenen zu und wird in erster Linie auch durch den Paragrafen 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
Der Paragraf 2325 BGB bildet den Kern des Pflichtteilanspruchs und besagt, dass ein Pflichtteilberechtigter auch an gegenüber anderen Erben einen Anspruch auf die sogenannte Pflichtteilergänzung hat, wenn der Testator bereits zu seinen Lebzeiten Geschenke an Dritte verteilt hat. Wichtig hierbei ist, dass der Geschenkwert in dem jeweiligen aufgetretenen Erbfall als jährlich abschmelzend angesehen wird und dem verbliebenen Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird. Dies bedeutet, dass sich der Pflichtteilanspruch des Anspruchsinhabers gegenüber den anderen Erben erhöht. Mit dem § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs möchte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Testator zu Lebzeiten sein Vermögen auf Dritte überträgt um dem ungeliebten Erbberechtigten seinen Teil zu mindern oder gar vollständig zu entziehen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Regensburg Az: 7 C 3139/07 Urteil vom 08.01.2008 In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz erläßt das Amtsgericht Regensburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2007 folgendes E N D U R T E I L 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 329,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von […]