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EC-Karte gestohlen – Abhebung mit richtigem Pin – muss Inhaber zahlen?

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 Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 9 U 63/01
Verkündet am 13.03.2002
Vorinstanz: LG Ulm – Az.: 3 O 586/00

In Sachen wegen Forderung hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 16.02.2001abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, 453,66 € nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit 30.10.2000 an die Klägerin zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 94 %, der Beklagte 6 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 7.669,38 €,
Beschwer beider Parteien jeweils unter 20.000,- €.

Gründe:
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, für das seine Ehefrau BR Vollmacht hatte. Für dieses Konto wurden dem Beklagten und seiner Frau Anfang 1999 EC-Karten ausgehändigt, die mittels einer Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen an Bankautomaten ermöglichten. In dem Zeitraum zwischen 19.05.2000, 15.36 Uhr und dem 03.06.2000, 0.12 Uhr wurden bei verschiedenen Geldausausgabeautomaten anderer Banken in M und Umgebung unter Verwendung der Karte der Ehefrau des Beklagten insgesamt 14 Abhebungen zu je 1.000,— DM getätigt, die die Klägerin dem Konto des Beklagten jeweils belastete. Zum 04.09.2000 ergab sich ein Sollstand von 15.000,- DM, dessen Ausgleich die Klägerin nach Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien begehrt.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 15.000,- DM nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit 31.10.2000 an die Klägerin verurteilt.
Dem Einwand des Beklagten, die Abhebungen seien, weder von ihm selbst noch, von der kontoverfügungsberechtigten Ehefrau und Karteninhaberin getätigt worden, die missbräuchliche Benutzung der Karte beruhe auch nicht darauf, dass einem Dritten in irgendeiner Form ein Zugriff auf die PIN ermöglicht […]


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