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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Vertragspartner des vorläufigen Deckungsschutzverhältnisses

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AG Bremen – Az.: 18 C 187/13 – Urteil vom 10.06.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto:Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der Versicherungsprämie für eine vorläufige Deckungszusage im Rahmen der Kfz Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 01.11.10 bis zum 08.11.11.

Da die Beklagte keinen Antrag auf Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung bei der Klägerin stellte, policierte die Klägerin das vorläufige Versicherungsverhältnis mit Versicherungsschein vom 08.11.11 und rechnete das Versicherungsverhältnis im Nachtrag vom 28.11.11 ab. Für das streitgegenständliche Fahrzeug BMW, amtliches Kennzeichen HB- rechnete die Klägerin insgesamt eine Versicherungsprämie i.H.v. 4.266,66 € ab.

Die Beklagte wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 28.11.2011 erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Bereits mit Schreiben vom 20.05.2011 hatte die Beklagte über ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass sie keinen Antrag auf Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung bei der Klägerin gestellt habe.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei Halterin des streitgegenständlichen BMW und habe das Fahrzeug mit einer Versicherungsbestätigung der Klägerin am 01.11.10 zugelassen. Bei der Zulassung des Fahrzeugs habe eine Vollmacht der Beklagten vorgelegen, die den Anmeldenden ermächtigt habe, das Fahrzeug auf die Klägerin als Halterin zuzulassen. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte als Halterin für die Versicherungsprämie hafte, da bei der Zulassung des Fahrzeugs ein vorläufiges Versicherungsverhältnis mit dem Halter zustande komme. Aufgrund des Umstandes, dass ein Antrag auf Abschluss eines endgültigen Versicherungsvertrages bei der Klägerin nicht vorliege, hafte die Beklagte daher als Halterin für das vorläufige Versicherungs[…]


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