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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtliche Prüfung einer arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung

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ArbG Hamburg – Az.: 17 BV 1/14 – Beschluss vom 03.07.2014

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb Hamburg vom 11. Dezember 2013 rechtsunwirksam ist.
Gründe
A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung“.

Im Hamburger Betrieb der Arbeitgeberin war eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Umsetzung der Regelungen über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG“ gebildet worden.

Am 11. Dezember 2013 entschied die Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand durch Spruch. Darin heißt es (Anlage A 2 – Bl. 23 [24] d.A.):

„Spruch

3. Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(3) Die zu untersuchenden Beschäftigtengruppen sind in der Anlage 1 aufgeführt. Sollten neue Beschäftigtengruppen entstehen, werden diese in die Aufzählung der Anlage 1 aufgenommen.

(8) Die einzelnen Verfahrensschritte von den vorbereitenden Arbeiten, der Auswahl der Arbeitsplätze, der Methoden der Beurteilung, der Skalierung bis zum Maßnahmenvorschlag sind entsprechend der Anlage 3 vereinbart.

…“

Die Anlage 1 zum Spruch regelt (Anlage A 2 – Bl. 23 [34] d.A.):

„Anlage 1

In der Geschäftsstelle werden folgende Beschäftigtengruppen untersucht:

Geschäftsstellenleiter
Servicegruppenleiter
Vertrauensmannbetreuer
Vertriebsgruppenleiter
Service-Sachbearbeiter
Terminierer
Vertriebssachbearbeiter
Vorsorgespezialist
Finanzierungsberater

In der Schadenaußenstelle werden folgende Beschäftigtengruppen untersucht:

Schadenaußenstellenleiter
Schadengruppenleiter
Betrugsspezialist Schadenaußenstelle
Eigener Sachverständiger
Schadensachbearbeiter
Prozesssachbearbeiter
Sachschadenaußenregulierer (SASKOR)

Im Kundenbetreuungscenter werden folgende Beschäftigtengruppen untersucht:

Bereichsleiter Kundenbetreuung
Gruppenleiter Kundenbetreuung
Sachbearbeiter Kundenbetreuung
Servicemitarbeiter“

Die Anlage 3 zum Spruch regelt (Anlage A 2 – Bl. 23 [88] d.A.):

„Anlage 3

2. Auswahl der zu beurteilenden Arbeitsplätze


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