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Bußgeldverfahren – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Erkrankung

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LG Magdeburg – Az.: 26 Qs 33/22 – Beschluss vom 09.08.2022

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 11.04.2022 (Az. 50 OWi 491/21) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.03.2022 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Betroffenen zur Last.

Die Sache wird dem Amtsgericht Magdeburg zur Anberaumung eines neuen Termins zur Hauptverhandlung zurückgegeben.
Gründe
I.

Die Polizeiinspektion Zentrale Dienste – Zentrale Bußgeldstelle Magdeburg verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 02.06.2021 (Az. 3819-054751-5) wegen der Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges am 16.03.2021 in Magdeburg ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € nebst Gebühren und Auslagen von zusammen 28,50 €.

Nach Einspruch des Betroffenen mit Schreiben vom 09.06.2021 und Abgabe der Akten an das Amtsgericht Magdeburg bestimmte dieses mit Verfügung vom 13.09.2021 Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 18.10.2021, 13.30 Uhr. Der von dem Betroffenen daraufhin mit Schreiben vom 13.10.2021 erbetenen Terminsverlegung kam das Amtsgericht nach. Zu den sodann anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 15.11.2021 und 03.01.2022 war der Betroffene nicht erschienen, woraufhin ihm das Amtsgericht Magdeburg jeweils mit Beschluss vom 13.12.2021 und 31.01.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte.

Das Amtsgericht Magdeburg bestimmte sodann Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.03.2022, 11.15 Uhr, zu dem der Betroffene ausweislich der Zustellungsurkunde am 04.02.2022 geladen wurde.

Im Hauptverhandlungstermin am 07.03.2022 erschien nach Aufruf der Sache um 11.15 Uhr bis zum erneuten Aufruf um 11.30 Uhr niemand. Daraufhin verwarf das Amtsgericht Magdeburg den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 02.06.2021 gem. § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil vom 07.03.2022 (Az. 50 OWi 785 Js 31003/21 (491/21)). Das Verwerfungsurteil wurde dem Betroffenen per Zustellungsurkunde am 10.03.2022 zugestellt.

Mit Schreiben vom 07.03.2022, eingegangen bei Gericht am 15.03.2022, bat der Betroffene um einen neuen Gerichtstermin und trug vor, dass er am 07.03.2022 mit Grippesymptomen sowie einem positiven Corona-Schnelltest einen Arzt aufgesucht habe. Das Ergebnis des PCR-Tests habe zu diesem Zeitpunk[…]


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