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Behindertentestament zugunsten eines Betreuten – Jahresgebühr der Dauerbetreuung

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OLG München – Az.: 34 Wx 165/18 Kost – Beschluss vom 18.01.2019

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 5. April 2018 und der Kostenansatz des Amtsgerichts Günzburg vom 19. September 2017 (Rechnungsnummer 880140029079) ersatzlos aufgehoben.
Gründe
I.

Für die Beteiligte zu 3 besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrags sowie Regelung von Beschäftigungsverhältnissen. Der Beteiligte zu 1 ist seit 15.2.2012 zu ihrem Betreuer bestellt.

Am 5.12.2011 verstarb der Vater der Beteiligten zu 3. Gemäß dessen letztwilliger Verfügung vom 20.11.2010 wurde die Beteiligte zu 3 neben weiteren Begünstigten zur Erbin eingesetzt, wobei ihr nur die Stellung einer nicht befreiten Vorerbin eingeräumt ist. Als Ziel des Testaments bezeichnete der Erblasser ausdrücklich (unter anderem) die Unterstützung des behinderten Kindes über das Sozialamt-Niveau hinaus in der Weise, dass es ein Leben führen könne, „wie es der Mittelklasse in Deutschland entspricht“. Das bedeute Wohnen in einem Einzelzimmer einer Behinderteneinrichtung, Finanzierung moderner Kleidung und von Ferienmaßnahmen, Aktivitäten zur Integration, Unterstützung der Mobilität auch durch Ausflüge mit der notwendigen Begleitung. Zur Verwirklichung dieses und der weiteren genannten Ziele wurde Dauertestamentsvollstreckung auf die Lebenszeit angeordnet.

Das Vermögen der Beteiligten zu 3 besteht im Wesentlichen aus deren Anteil am nicht auseinandergesetzten Nachlass des Verstorbenen. Das übrige Reinvermögen beläuft sich auf weniger als 25.000 €.

Mit Kostenansatz vom 19.9.2017 hat das Amtsgericht – Betreuungsgericht – gegen die Beteiligte zu 3 einen Betrag von 200 € als Jahresgebühr 2017 nach Nr. 11101 KV GNotKG geltend gemacht.

Die hiergegen vom Beteiligten zu 1 erhobene Erinnerung hat es mit Beschluss vom 26.1.2018 zurückgewiesen. Die wertabhängige Gebühr sei aus dem Wert des Vermögens ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit oder tatsächliche Verfügbarkeit zu ermitteln; mindernd zu berücksichtigen seien nur die in der Norm ausdrücklich bezeichneten Positionen, nämlich der Freibetrag von 25.000 € und die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannten Vermögenswerte. Mittellosigkeit im Sinne der betreuungsrechtlichen Vergütungsvorschriften stehe dem Ansatz von Gerichtskosten nicht entgegen. Gemäß Anregung der Beteiligten zu 2, der zuständ[…]


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