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Unfallversicherung – Ausschlussfrist von 15 Monaten

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 215/06
Urteil vom 19.10.2007

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung Zahlung von 88.964,72 EUR nebst Zinsen sowie einer monatlichen Rente von 511,29 EUR ab August 2005. Dem Vertrag liegen die AUB 2000 der Beklagten zugrunde, auf welche Bezug genommen wird.

Der Kläger hat behauptet, er sei am 22.04.2002 auf der Treppe einer sog. Fahrzeuggrube gestürzt und auf Rücken „bzw.“ Steißbein gefallen. Er habe durch den Unfall einen Bandscheibenvorfall, eine beidseitige Coxarthrose und ein Impingement-Syndrom rechts erlitten.

Die Beklagte hat den Unfall bestritten und im Übrigen behauptet, der Unfall habe jedenfalls keine dauerhafte Beeinträchtigung verursacht; die dauerhaften Beschwerden seien unfallunabhängig. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, unfallabhängige Beschwerden seien ganz überwiegend durch Vorerkrankungen verursacht. Unstreitig hatte der Kläger bereits vor dem behaupteten Unfall Schmerzen wegen Veränderungen der Wirbelsäule und auch Beschwerden im Bereich der Hüfte.

Nachdem das Landgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, hat die Beklagte sich auch darauf berufen, dass binnen der Frist von 15 Monaten keine ärztliche Feststellung i.S.d. Nr. 2.1.1.1 zweiter Spiegelstrich AUB 2000 erstellt worden sei. Es helfe dem Kläger auch nicht, dass sie nach Fristablauf – wie unstreitig ist – unter dem 11.08.2003 erklärt habe, „die Invaliditätsfrist“ sei „gewahrt“.

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Frist gemäß Nr. 2.1.1.1 zweiter Spiegelstrich AUB 2000 abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz – einschließlich der Anträge – wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederh[…]


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