Schmerzensgeld
KG Berlin – Az.: 4 U 1037/20 – Beschluss vom 05.10.2020
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 56 O 133/19 — wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin — 56 O 133/19 — ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 7.000,00 EUR in Anspruch mit der Behauptung, er habe durch einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Scheibenputz erhebliche Hautverletzungen erlitten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus:
Der Anspruch des Klägers sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil er sich über die ausreichenden Warnhinweise der Beklagten hinweggesetzt und den Putz daher auf eigene Gefahr benutzt und ferner nicht dargetan habe, dass er bei Tragen ausreichender Schutzkleidung durch das Produkt der Beklagten ebenfalls verletzt worden wäre. Die Beklagte habe ihrer Warnpflicht genügt. Sie habe einerseits auf die Produktgefahren hingewiesen und andererseits ausreichend deutlich gemacht, in welcher Art sich der Verwender schützen müsse.
II. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend:
Das Landgericht habe den Tatbestand nur unvollständig und damit unzureichend erfasst. In seinem gesamten Vortrag habe er darauf hingewiesen, dass es trotz mehrfacher Verwendung des Putzes niemals zuvor oder danach zu Verätzungen gekommen sei, schon gar nicht zu solchen dritten Grades. Der Rechtsstreit drehe sich im Kern um die Frage, ob der streitgegenständliche Scheibenputz, der unzählige Male verwendet werde und in der Regel harmlos sei, jedenfalls nicht bei jedem Gebrauch Verätzungen dritten Grades hervorrufe, durch einen Fehler der Beklagten in eine Substanz verwandelt worden sei, die als tickende Zeitbombe zutreffend beschrieben sei.
Die Warnhinweise seien auch bei Annahme eines mängelfreien Produkts keineswegs eindeutig, er habe sich auch nicht über diese hinweggesetzt.
Der Kläger rügt die Nichterhebung angebotener Beweise.
Der Kläger beantragt, unter Abänderu[…]