AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 33/20 WEG – Urteil vom 22.10.2021
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.09.2020 zu TOP 72 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung.
Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG …, 22… Hamburg; es gilt die notarielle Teilungserklärung vom 27.05.1971 (Anlage K2). Im Kellergeschoss des Hauses ist eine „Waschküche“ bzw. ein „Trockenraum“ vorgesehen, die/der von allen Miteigentümern genutzt werden kann und die/der auch in dem der Abgeschlossenheitsgenehmigung beigefügten Grundriss so vorgesehen ist (vgl. Anlage B5). In diesem Raum steht ein – funktionsfähiger – Wäschetrockner, der im Jahr 2010 angeschafft worden ist (siehe Rechnung gemäß Anlage K5) und dessen Eigentumsverhältnisse zwischen den Parteien streitig sind; der Trockner verfügt über einen eigenen Strom(zwischen-)zähler. Wegen der Örtlichkeiten wird verwiesen auf das als Anlage K6 zur Akte gereichte Lichtbild. Gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.03.2011 zu TOP 28 (vgl. Protokoll, Anlage B2) wurden die „Kosten für die Ersatzbeschaffung des Trockners“ zwei Miteigentümern – darunter der Ehefrau des Klägers – zugeordnet. Der Kläger wurde mit Anerkenntnisurteil v. 08.01.2015 – 980a C 48/14 WEG – zur Zahlung eines entsprechenden Betrages (nebst Nebenforderungen) verurteilt. Auf der Eigentümerversammlung vom 28.09.2020 wurde zu TOP 72 mehrheitlich (mit 13 Ja-Stimmen und sechs Enthaltungen) folgender Beschluss gefasst:
„Entfernung des Wäschetrockners aus den gemeinschaftlichen Räumen
(…) Der Eigentümer Herr Dr. H. wird aufgefordert, den Wäschetrockner, der seiner Wohnung als Eigentum zugeordnet ist, mit einer Frist bis zum 1. November 2020 aus den Gemeinschaftsräumen im Keller zu entfernen. Nach Fristablauf wird die Entsorgung des Wäschetrockners auf Kosten des Eigentümers Herrn Dr. H. beauftragt. Die Zuordnung des Wäschetrockners ist dem Beschluss vom 31. März 2011 unter TOP 25 zu entnehmen. (…)“
Mit Schreiben der WEG-Verwaltung vom 30.09.2020 (Anlage K4) wurde der Kläger a[…]