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Schneeräumfahrzeug – Haftung bei der Beschädigung von anderen Fahrzeugen

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OLG  Koblenz 
Az.: 12 U 95/12
Urteil vom 09.09.2013

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2013 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 04.01.2012 wie folgt abgeändert:
I.         Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.042,53 € zuzüglich Zinsen hieraus in   Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2011 freizustellen.
II.        Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.      Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 09.12.2010 befuhr der Kläger gegen 10.20 Uhr mit seinem VW Transporter die BAB 61 in nördlicher Richtung. Kurz vor der Abfahrt … überholte er einen Lkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm zu diesem Zeitpunkt ein Dienstfahrzeug des Beklagten mit aufgesetztem Schneepflug entgegen, das sich im Räum-  und Streueinsatz befand.
Die Parteien streiten darüber, ob der VW Transporter des Klägers durch von dem Räumfahrzeug auf die Gegenfahrbahn geschleuderte Schnee- und Eisbrocken beschädigt worden ist und ob eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrbahn durch das von dem Beklagten eingesetzte Fahrzeug auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre.
Der Kläger hat beantragt,
1.        den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.042,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.        den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsanwalts …[A] in Höhe von 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 04.01.2012 verkündeten Urte[…]


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