Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Dauerrot: Irrtum über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Dortmund, Az.: 729 OWi-264 Js 2313/16 -9/17, Urteil vom 17.01.2017
In dem Bußgeldverfahren gegen pp. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.01.2017 für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 90,00 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

– §§ 37, 49 StVO, 24 StVG –
Gründe:
Symbolfoto: zentilia / Gigstock

Der Betroffene ist von Beruf Bürokaufmann und Immobilienmakler. Als Bürokaufmann verdient er 1.400,00 Euro netto in einem Angestelltenverhältnis. Als selbstständiger Immobilienmakler verdient er monatlich im Schnitt etwa 1.100,00 Euro. Er ist verlebenspartnert. Sein Lebenspartner ist von Beruf KFZ-Mechatroniker (selbst-ständig) und verdient monatlich 2.000,00 Euro netto. Der Angestelltentätigkeit geht der Betroffene in der Firma seines Lebenspartners nach. Der Betroffene hat keine Kinder.

Im Fahreignungsregister ist der Betroffene nicht vorbelastet.

Am 13.09.2016 um 20:32 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund den Asselner Hellweg und wollte dort nach links in die Asselner Straße in Fahrtrichtung Osten/Norden einbiegen. Er führte hierbei einen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen DO-XX XX der Marke Daimler-Benz. Dabei stellte sich die Situation derart dar, dass der Betroffene an der Linksabbiegerspur aufgrund der dort separaten Ampel für Linksabbieger warten musste und zwar in erster Position an der Ampel unmittelbar vor dem Haltebalken. Hinter ihm standen mehrere Fahrzeuge. Rechtseitig vom ihm auf der sogenannten Geradeausspur stand ein LKW und dahinter ein Polizeifahrzeug, dessen Beifahrer den Betroffenen nicht sehen konnte, dessen Fahrer dies jedoch tun konnte. Fahrer zu der Tatzeit war der Zeuge B, Beifahrer der S. Wegen der Situation des Stehens des Verkehrs an der fraglichen Lichtzeichenanlage wird auf die polizeiliche Skizze (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen, § 267 Abs. I Satz 3 StPO. Auf der Skizze ist die Situation unmittelbar vor dem Abbiegen dargestellt – die jeweiligen Fahrzeuge auf den einzelnen Fahrspuren sind mit ihren ungefähren Umrissen eingezeichnet.

Zu der Zeit, als sich die Po[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv