VG München, Az.: M 6b S 15.2425,
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 4 (alt) am … Januar 1953 und die der Klasse 3 (alt) am … Juni 1957 erteilt.
Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom … August 2014 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller am … Juli 2014 durch seine Fahrweise aufgefallen war. In Folge beobachteter Probleme, die Spur zu halten und aufgrund der äußerst geringen Geschwindigkeit, mit der der Antragsteller unterwegs war, entschloss sich die Polizei zu einer Verkehrskontrolle. Auf den Anhaltesignalgeber mit dem Schriftzug „Stop Polizei“ und mehrfache Betätigung der Lichthupe reagierte der Antragsteller nicht. Erst nach wiederholtem Einsatz von Schallzeichen und der Verwendung des Blaulichts hielt der Antragsteller an. Die Polizei regte in ihrer Mitteilung die Überprüfung der Fahreignung an.
Anlässlich einer vom Antragsgegner daraufhin erbetenen Vorsprache am … September 2014 teilte der Antragsteller u.a. mit, dass ihm wegen Anfang Juni 2014 diagnostizierten Vorhofflimmerns Ende Juli 2014 ein Herzschrittmacher implantiert worden sei. Ihm seien auch Medikamente verschrieben worden, die er weiterhin einnehme. Nach dem Vermerk des Antragsgegners, der zur Vorsprache gefertigt wurde, sei der Antragsteller als in seiner Wahrnehmung und körperlichen Bewegungsfreiheit verlangsamt erschienen.
Mit Schreiben vom … September 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Fragestellung beizubringen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Herzrhythmusstörungen), die nach Anlage 4 Nr. 4.1 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden sowie ggf., ob, wie oft und wie lange Nachuntersuchungen notwendig seien.
Der Antragsteller legte daraufhin ein ärztliches Attest eines Facharztes für u.a. Innere Medizin und Kardiologie vom … September 2014 vor, wonach ihm ein DDD-Schrittmacher implantiert worden sei. Hierbei handele es sich um ein antitachykardes System mit Defibrillatorfunktion. Der Patient sei nicht schrittmacherabhängig. Damit sei er diesbezüglich in seiner Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt.
Nach dem daraufhin von der A… GmbH im Auftrag des Antrags[…]