AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 243/19 – Urteil vom 22.04.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.525,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.8.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30% und die Beklagte 70 %.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger (Freiberufler) macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin einer Waschanlage wegen Beschädigung seines Fahrzeuges (BMW X 1 mit keyless go) am 14.6.2019 geltend.
Nach dem Waschvorgang vom 14.6.2019 wurden am klägerischen Fahrzeug die in der Reparatur-Kalkulation vom 20.6.2019 (Bl. 22 ff.; Fotos Bl. 27 ff. d.A.) aufgeführten Mängel festgestellt (vergleiche auch Fotos Bl. 35, 36 d.A.).
Die Nettoreparaturkosten beliefen sich laut Reparatur-Kalkulation auf netto € 1.873,52.
Die in der Zeit vom 9. bis 12.7.2019 bei der Niederlassung Hamburg der Fa. BMW durchgeführte Reparatur kostete netto lediglich € 1843,50 (Bl. 30, 31 d.A.).
Der Kläger ließ sich vorsorglich am 1.11.2019 „alle Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsausfall und Wertminderung“ des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH- …. (BMW X 1) aus Anlass des Schadens in der Waschstraße am 14.6.2019 abtreten (Bl. 105 d.A.).
Mit dem vorerwähnten BMW X 1 befuhr der Kläger selbst die automatische Waschstraße der Beklagten in ….
Eingangs der Waschstraße hatte die Beklagte eine Tafel montiert, mit 9 Hinweisen und dem Zusatz „Unsere Mitarbeiter überprüfen diese Punkte nicht“.
Danach sollte der Kunde einerseits den Tankdeckel verriegeln und andererseits den Zündschlüssel / Keyless im Auto lassen, Lenkung frei. Zu der Hinweistafel vergleiche Bl. 104 sowie Bl. 19 d.A.
Das Fahrzeug des Klägers wurde am 2.8.2017 erstmals zugelassen und wies am Schadenstag einen Kilometerstand von 17.508 auf. Das Fahrzeug ist mit einem solchen Keyless Go System ausgestattet.
Der Kläger ließ nach dem üblichen Prozedere durch die Mitarbeiter der Beklagten den elektronischen Schlüssel im Fahrzeug, stieg aus und nannte das gewünschte Waschprogramm. Das Lenkradschloss war frei.
Das Fahrzeug wurde nun durch eine automatische Transportvorrichtung durch die befahrbare Halle (ohne Fahrer im PKW) gezogen.
Beidseits der Fahrzeugdurchfahrt sind die für die Reinigung und Trocknung des Fahrzeugs[…]