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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung – Drohung mit Krankheitszeiten

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ArbG Gießen – Az.: 10 Ca 289/13 – Urteil vom 18.07.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegensandes wird auf 7.657,35 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine außerordentliche, fristlose Kündigung.

Der Kläger ist beim beklagten Land als Straßenwärter mit Arbeitsvertrag vom 26. Juni 1992 seit dem 01. Juli 1992 beschäftigt. Er war zuvor beim Land in Ausbildung seit dem 01. August 1989.

Der Kläger ist 40 Jahre alt und ledig.

Er war zuletzt in der Autobahnmeisterei A eingesetzt.

Das Gehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 2.552,45 EUR brutto.

Die Beklagtenseite beschäftigt im Bereich B etwa 3.700 Mitarbeiter. Im Bereich des Betriebsdezernats West von B werden etwa 450 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger ist behindert mit einem Grad der Behinderung von 40. Aufgrund des Antrags vom 09. Juli 2013 ist er mit Bescheid vom 30. April 2014 einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

Der Kläger war zunächst als Straßenwärter bei der Autobahnmeisterei C beschäftigt. Es entstanden dort Probleme zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten.

Auf Antrag des Klägers versetzte die Arbeitgeberseite den Kläger für die Zeit vom 01. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 auf eine befristet frei gewordene Stelle im Innendienst in D. Er arbeitete dort als Bauaufseher.

Ab dem 01. Januar 2012 sollte er wieder als Straßenwärter im Bereich des Betriebsdezernats West eingesetzt werden. Wegen der Probleme in C hatte die Beklagtenseite entschieden, den Kläger in der Autobahnmeisterei A einzusetzen.

Der Kläger nahm dort seinen Dienst auf, war aber seit dem 18. Januar 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Ab August 2013 sollte eine Wiedereingliederung des Klägers erfolgen mit Arbeitszeiten von 3 – 4 Stunden pro Tag.

Aus diesem Grund fand am 24. Juli 2013 ein erstes Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) statt.

Ein zweites Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements fand am Standort E am 20. August 2013 statt.

Bei den BEM-Gesprächen äußerte der Kläger den Wunsch, nicht mehr als Straßenwärter eingesetzt zu werden, sondern weiterhin im Innendienst bzw. als Bauaufseher tätig zu sein.

Dem Kläger wurde im Rahmen dieser Gespräche eine freie Stelle als Bauaufseher im Bereich F angeboten. Der Kläger hat dieses Angebot jedoch abgelehnt.

Bei dem zweiten BEM-Gespräch vom 20. August 2013 lehnte die Arbeitgeberseite mangels […]


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