Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeugnisberichtigung – bei Neuausstellung gelten die allgemeinen Zeugnisgrundsätze

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 151/17 – Urteil vom 12.12.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017, Az.: 1 Ca 890/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein über die Frage, ob das der Klägerin von der Beklagten schließlich am 09.12.2016 entsprechend den Wünschen der Klägerin inhaltlich geänderte und auf das Datum 31.03.2016 rückdatierte Zeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen ist.

Die Beklagte ist eine medizinische Einrichtung der J.-G.-Universität C-Stadt und umfasst mehr als 60 Kliniken, Institute und Abteilungen mit nahezu 8.000 Mitarbeitern. Sie verfügt über eine für alle Mitarbeiter zentral zuständige Personalabteilung, die sog. Personalbetreuung.

Die Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.12./12.12.2011 (Bl. 9ff. d. A.) in der Zeit vom 12.12.2011 bis zum 31.03.2016 bei der Beklagten als Klinikmanagerin zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 6.250,00 EUR beschäftigt und für die Klinik und Poliklinik für Neurologie tätig.

Das der Klägerin ursprünglich von der Beklagten unter dem Datum 04.04.2016 erteilte Zeugnis war u.a. von der Klinikdirektorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie unterschrieben. Nachdem die Klägerin diese erste Zeugnisvariante im Verfahren mit dem Az.: 1 Ca 890/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz inhaltlich beanstandet hatte, erteilte die Beklagte der Klägerin im Prozessverlauf mit Schreiben vom 09.12.2016 schließlich ein entsprechend der Klageanträge inhaltlich geändertes und auf den 30.03.2016 rückdatiertes Zeugnis. Dieses Zeugnis war jedoch nunmehr unterzeichnet von der Leiterin der Abteilung Personalbetreuung.

(Symbolfoto: Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 11.01.2017 – Az.: 1 Ca 890/16 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.

D[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv