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Sexuelle Belästigung durch Aufmalen Brustumrisse auf einen Arbeitskittel

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ArbG Solingen – Az.: 2 Ca 917/19 – Urteil vom 04.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: 12.900,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Kläger ist seit dem 07.08.2007 als Pharmakant bei der Beklagten zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 4.300,– beschäftigt. Er ist 1990 geboren, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, ein Betriebsrat ist bei der Beklagten eingerichtet.

Mit Schreiben vom 06.08.2019, am selben Tag zugestellt, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Blatt 9 der Akte). Mit weiterem Schreiben vom 09.08.2019, ebenfalls am selben Tag zugegangen, erklärte die Beklagte zudem die ordentliche Kündigung zum 31.01.2020.

Vorgefallen war folgendes: Am Abend des 23.07.2019 kam es – wie üblich – zu der Schichtübergabe zwischen der Spät- und der Nachtschicht. Im Erdgeschoss vor dem Meisterbüro der Einwaage standen insoweit verschiedene Mitarbeiter der beiden Schichten locker in Grüppchen beieinander und warteten auf das Erscheinen der jeweiligen Schichtmeister. An diesem Abend nahm unter Anderem Frau K. L., Mitarbeiterin der Spätschicht, teil. Frau L. ist in ihrem Bereich, der aus zehn Personen besteht, die einzige Frau. Sie trug an diesem Tag – wie üblich – einen weißen Arbeitskittel, wie er für die Tätigkeit als Pharmakant/Pharmakantin  bei der Beklagten üblicherweise zu tragen ist.

Während die Mitarbeiter inklusive Frau L. noch im Halbkreis vor dem Meisterbüro standen, erschien der Kläger vom Treppenhaus aus, begab sich zu der Gruppe und stellte sich neben Frau L.. Er fragte sie, ob sie noch „saubere Wäsche im Spind“ hätte. Darauf antwortete ihm Frau L., dass sie sich vor kurzem noch neue Wäsche aus dem Automaten geholt habe. Im Anschluss daran drehte sich der Kläger zunächst nach rechts, ein „Klickgeräusch“ war zu hören, drehte sich sodann mit einem geöffneten hellblauen Textmarker in seiner Hand zurück und umrandete mit dem Textmarker die rechte Brust von Frau L., so dass auf dem weißen Arbeitskittel ein blauer Kreis entstand.

Frau L. zog sich instinktiv so schnell wie möglich zurück, allerdings vollführte der Kläger noch eine weitere Vorwärtsbewegung in Richtung des Oberkörpers von Frau L. mit dem Textmarker in seiner Hand, was zumindest für die Anwesenden den Eindruck vermi[…]


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