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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 2 Sa 1083/16, Urteil vom 23.09.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a. d. Havel vom 05.04.2016 – 1 Ca 528/15 – wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 8.076,33 € in der II. Instanz zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung wegen des Verdachts der wiederholten Falscheintragungen von Arbeitszeiten.

Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat nach einer Beweisaufnahme (vgl. dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016, Bl. 269 – 272 d. A.) mit Urteil vom 5. April 2016 festgestellt, dass die außerordentlichen fristlose Kündigung vom 15.05.2015 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat und im Übrigen (insbesondere hilfsweise ordentliche Kündigung und Weiterbeschäftigung) die Klage abgewiesen. Dies hat es hinsichtlich der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung im Wesentlichen damit begründet, dass die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 15.05.2015 als verhaltensbedingte Kündigung wegen eines wiederholten Arbeitszeitbetruges am 01.04., 09.04. und 10.04.2015 sozial gerechtfertigt sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger an den betreffenden Tagen das Arbeitszeitende jeweils in erheblichem Umfang später dokumentiert habe als er tatsächlich die Arbeit beendete. Es bestehe deshalb nicht nur der dringende Verdacht, sondern die beanstandeten Pflichtverletzungen seien tatsächlich vom Kläger begangen worden. Nach den Zeugenaussagen und den von der Beklagten eingereichten Unterlagen (Tourenscheine, Fahrtenschreiberscheiben) stehe fest, dass der Kläger am 1. April 2015 das Betriebsgelände 55 Minuten vor dem eingetragenen Arbeitsende auf den Tourenscheinen verlassen habe, am 09.04.2015 um 48 Minuten vor dem angegebenen Arbeitsende und am 10.04.2015 eine Stunde und 10 Minuten vor dem angegebenen Arbeitsende. Damit habe der Kläger gegenüber der Beklagten im Zeitraum vom 01.04. bis einschließlich 10.04.2015 insgesamt fast drei Stunden früher das Arbeitsgelände verlassen, als er die entsprechende Arbeitszeit hierfür gegenüber der Beklagten auf den Tourenscheinen abgerechnet habe.

Nicht unberücksichtigt bei der Würdigung der Gesamtumstände blieben die vom Kläger eingereichten Fahrtenschreiberscheiben für die drei Tage. Alle drei wiesen zu den Zeiten, die der Kläger für die Tage jeweils im Tourenschein angegeben habe, eine durchgehen[…]


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