OLG Karlsruhe – Az.: 3 (4) SsBs 121/16 – AK 53/16 – Beschluss vom 08.04.2016
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Mannheim wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27. November 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuer Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Mannheim den Betroffenen von dem Vorwurf freigesprochen, am 21.4.2015 um 11.10 Uhr in Y., auf der BAB 6 in Fahrtrichtung H./Y. bei Kilometer 568,4 als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. xxx bei einer Geschwindigkeit von (mindestens) 130 km/h nicht den erforderlichen Abstand von 54,10 m zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern nur einen solchen von 10 m – und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes – eingehalten zu haben. Das Regierungspräsidium V. – Zentrale Bußgeldstelle – hatte wegen dieses Vorwurfs (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) mit Bußgeldbescheid vom 29.6.2015 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 265 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot festgesetzt. Zu Begründung des Freispruchs führt das Amtsgericht in seiner Entscheidung neben den Zweifeln an dem Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens u.a. aus, die Dauer der abstandsunterschreitenden Fahrt habe vorliegend weniger als drei Sekunden betragen, so dass das für die Ahndung eines Abstandsverstoßes erforderliche Kriterium einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nicht erfüllt sei; zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Betroffene und der Vorausfahrende konstant die gleiche Geschwindigkeit eingehalten hätten.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.11.2015 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 24.3.2016 die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
Die zulässige und gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachrüge hin Erfolg, weil das Amtsgericht sich mit nicht zutreffenden Erwägungen gehindert gesehen hat, das Abstandsmessverfahren VKS anzuwenden.