Verkehrsunfall im Parkhaus: Beklagter trägt größeres Verschulden bei Rückwärtsfahrt
Das Landgericht Heidelberg hat in seinem Urteil vom 13.01.2015 entschieden, dass bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei rückwärtsfahrenden Fahrzeugen in einem Parkhaus, der Beklagte Ziffer 1 ein höheres Maß an Schuld trägt. Dies führte zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu zwei Dritteln gegenüber der Klägerin. Die Klage der Klägerin wurde teilweise abgelehnt, und die Kostenverteilung zwischen den Parteien wurde entsprechend ihrer Haftungsanteile festgelegt.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 S 8/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verkehrsunfall zwischen zwei rückwärtsfahrenden Fahrzeugen in einem Parkhaus.
Haftungsverteilung: Der Beklagte Ziffer 1 trägt größeres Verschulden.
Schadensersatz: Beklagte müssen 2/3 des Schadens der Klägerin ersetzen.
Urteilsbegründung: Beide Parteien verletzten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren.
Rückwärtsfahren im Parkhaus: Erhöhte Sorgfaltspflicht, insbesondere bei entgegengesetzter Fahrtrichtung.
Berücksichtigung der Umstände: Schräganordnung der Parkbuchten und eingeschränkte Sichtverhältnisse.
Kostenverteilung: Basierend auf Haftungsanteilen zwischen Klägerin und Beklagten.
Teilweise Abweisung der Klage: Nicht vollständige Erfüllung der Klägerforderungen.
[toc]
Rückwärtsfahren in Parkhäusern: Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen zwei Fahrzeugen
(Symbolfoto: U. J. Alexander /Shutterstock.com)
Beim Rückwärtsfahren in Parkhäusern ist besondere Vorsicht geboten, da die Sichtverhältnisse oft eingeschränkt sind und es zu Kollisionen mit anderen Fahrzeugen kommen kann. In solchen Fällen ist die Haftungsverteilung entscheidend, um festzustellen, wer für den Schaden aufkommen muss. Laut Rechtsexperten ist in[…]