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Sondereigentum: Entfernung einer Dachterrasse

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Oberlandesgericht Köln
AZ.: 16 Wx 217/04
Beschluss vom 10.01.2005
Vorinstanz: Landgericht Köln, AZ.: 29 T 56/ 03

Das OLG Köln hat beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2004 – 29 T 56/ 03 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3800,- EUR festgesetzt.

Gründe:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, sie hat aber in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Antragsteller können von den Antragsgegnern die Beseitigung des auf der in ihrem Sondereigentum stehenden „Dachterrasse“ angelegten Dachgartens auf Kosten der Antragsgegner gem. § 1004 BGB i. V. §§ 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1 WEG verlangen.
Die Antragsgegner haben weder aus der ursprünglichen Teilungserklärung vom 10. 5. 1977 noch aus dem einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 9. 4. 1979 ( Bl. 49, 50 d. A.) noch aus dem späteren Verhalten der Wohnungseigentümergemeinschaft ihnen gegenüber, dass nämlich seit dem Erwerb der Eigentumswohnung durch die Antragsgegner1988 bis zum Auftreten der Feuchtigkeitsschäden im Nachbarhaus im Jahre 1998 kein Beseitigungsverlangen gestellt wurde, einen Anspruch darauf, dass sie die in der Teilungserklärung von 1977 als „Dachterrasse“ bezeichnete, in ihrem Sondereigentum stehenden Fläche als Dachgarten mit intensiver Begrünung auf einem auf der Dachfläche aufgebrachten mehrschichtigen Aufbau, wie aus den zur Akte gereichten Fotos ersichtlich, nutzen dürfen. Die Nutzung der Dachfläche als Dachgarten in der Form, wie vorliegend geschehen, stellt eine andere Art der Nutzung, also eine Änderung der Zweckbestimmung des Sondereigentums gegenüber der in der Teilungserklärung vorgesehenen dar, nicht nur eine bauliche Veränderung innerhalb der nach der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung. Dass eine Dachterrasse etwas ganz anderes ist als ein intensiv begrünter Dachgarten, dessen Pflanzen innerhalb einer auf der Dachfläche aufgeschütteten Erdschicht wie in einem Garten auf der na[…]


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