OLG Frankfurt – Az.: 2 U 7/14 – Urteil vom 01.08.2014
Auf die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2013 (Geschäfts-Nr. 2-12 O 370/13) teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2.411,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zur Entlastung des Klägers an die Rechtsanwälte …, € 211,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2013 zu zahlen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu einer Zahlung in Höhe von € 3.146,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2013 an den Beklagten zu 1) verurteilt.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, € 193,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.08.2013 an den Beklagten zu 1) zu zahlen.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, € 232,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.08.2013 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz haben der Kläger allein zu 7%, der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu 23%, der Beklagte zu 1) allein zu 53% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17% und der Beklagte zu 1) allein zu 53% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) hat zu 70% der Beklagte zu 1) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat jeweils zu 30% der Kläger zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung für die Kosten der ersten Instanz nicht statt.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz haben der Beklagte zu 1) allein zu 76% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24% und der Beklagte zu 1) allein zu 76% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerst[…]