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Zeugnisverweigerungsrecht bei Verlöbnis – Nullhypothese

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Gefährliche Körperverletzung: Zeugin muss aussagen, Verlobung unglaubwürdig
In einem Strafprozess um gefährliche Körperverletzung vor dem Landgericht Berlin hat das Kammergericht entschieden, dass eine Zeugin, die vorgab, mit dem Angeklagten verlobt zu sein, kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Die Glaubwürdigkeit der angeblichen Verlobung wurde in Frage gestellt, da die Zeugin eine romantische Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 Ws 288/22 – 121 AR 232/22 springen.

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Unglaubwürdige Verlobung
Die Zeugin gab an, seit 2017 mit dem Angeklagten verlobt zu sein und berief sich darauf, um ihr Zeugnis zu verweigern. Jedoch fand das Gericht heraus, dass sie eine romantische Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt, der sogar bei ihr wohnte. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Verlobung nicht glaubwürdig sei und die Zeugin keine Grundlage für ein Zeugnisverweigerungsrecht habe.
Entscheidung des Kammergerichts
Das Kammergericht wies die Beschwerde der Zeugin zurück und entschied, dass ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zustehe. Die Höhe der Ordnungsmaßnahmen wurde ebenfalls nicht als unverhältnismäßig erachtet. Somit muss die Zeugin im Prozess gegen den Angeklagten aussagen.
Ordnungsmittel und Auskunftsverweigerungsrecht
Die Verhängung von Ordnungsmitteln setzt laut § 70 Abs. 1 StPO voraus, dass das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert wird. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO wäre in diesem Fall relevant. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine wirksame Erklärung abgegeben, um dieses Recht auszuüben. Die vorherige Geltendmachung durch den Zeugenbeistand war in tatsächlicher Hinsicht nicht tragfähig begründet und bezog sich auf eine andere Vernehmungssituation.
Rechtsfolgen und Entscheidung über Kosten und Auslagen
Da der Beschwerdeführerin kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht wirksam ausgeübt wurde, war der Ordnungsmittelbeschluss im Zeitpunkt seines Erlasses frei von Rechtsfehlern. Die Frage, ob das Landgericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld festsetzen sollte, unterliegt keinem Ermessen. Die konkret verhängten Rechtsfolgen sind angesichts der Bedeutung der Sache angemessen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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