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Erlass einer Sicherungsanordnung im Prozess auf Räumung und Mietzahlung

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AG Hanau – Az.: 32 C 172/13 (12) – Beschluss vom 04.08.2014

In dem Rechtsstreit wird im Wege der Sicherungsanordnung gem. § 283a Abs. 1 ZPO angeordnet, dass die Beklagten wegen der nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Mieten in Höhe von 2.669,98 EUR Sicherheit gem. § 232 BGB zu leisten haben.

Der Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Gericht hat zu erfolgen bis zum 25.08.2014.
Gründe
I.

Der Kläger betreibt gegen die Beklagten ein verbundenes Räumungs- und Zahlungsklageverfahren. Die Beklagten haben auf die vertraglich geschuldete Miete in Höhe von monatlich 600,00 EUR (450,00 EUR netto zzgl. einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 150,00 EUR) seit Mai 2013 keine Zahlungen mehr erbracht mit Ausnahme einer Teilleistung in Höhe von 201,82 EUR, welche der Antragsteller auf die Miete Februar 2014 verrechnet hat.

Nachdem die Räumungs- und Zahlungsklage durch Zustellung an den Beklagtenvertreter am 20.09.2013 rechtshängig geworden war, hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung u.a. die Mieten für die Monate Oktober 2013 bis Mai 2014 (abzüglich der genannten Teilzahlung) rechtshängig gemacht.

Die Beklagten wenden gegen die Räumungs- und Zahlungsklage Minderung gem. § 536 Abs. 1 BGB ein. So entspreche die Elektrik nicht den aktuellen Standards, die Wohnung weise zudem Schimmelbildungen auf. Weiterhin machen sie Zurückbehaltungsrechte an den Betriebskostenvorauszahlungen geltend, da eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung nicht vorläge.

II.

Der Antrag statthaft und zulässig, er ist in der austenorierten Höhe auch begründet.

Aufgrund der mit der am 01.05.2013 in Kraft getretenen Mietrechtsreform eingeführten Regelung des § 283a ZPO kann der Vermieter bei verbundener Räumungs- und Zahlungsklage (wobei die Zahlungsklage nicht zwingend zahlungsverzugsbedingt sein muss) beantragen, dass der Mieter für diejenigen einbehaltenen Mieten Sicherheit zu leisten hat, die nach Rechtshängigkeit fällig geworden sind, wenn eine hohe Erfolgsaussicht bzgl. der Zahlungsklage besteht und das Interesse der Vermieters gegenüber demjenigen des Mieters auf Sicherheitsleistung überwiegt (zu den Voraussetzungen der Sicherungsanordnung insg. Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 283a Rn. 9; Lützenkirchen ZMR 2012, 605; Zehelein WuM 2013, 133 (137)).

Erfasst sind gem. Abs. 1 Satz 1 zunächst nur die Zahlungsansprüche, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. Das sind hier, da die Rechtshängigkeit am 20.09.2014 eingetreten ist, alle Mieten[…]


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