Klageerhebung: Gerichtsverfahren durch fehlende Kostenvorschusszahlung gescheitert
In einem Urteil des OLG Koblenz (Az.: 3 W 99/15) wurde die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen einen Beschluss des Landgerichts Mainz abgewiesen, da dieser die Frist zur Klageerhebung nach Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht gewahrt hatte. Die Klageerhebung wurde als unzureichend angesehen, da der erforderliche Kostenvorschuss nicht eingezahlt wurde, was zur Folge hatte, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte und als nicht erhoben galt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Koblenz bestätigte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers, da dieser die gesetzten Fristen zur Klageerhebung nicht eingehalten hatte.
Die Einreichung der Klage allein genügte nicht zur Fristwahrung, da der notwendige Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, was zur Folge hatte, dass die Klage als nicht erhoben galt.
Das Landgericht legte dar, dass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung ausgeschlossen ist, wenn nicht alles Zumutbare für eine verzögerungsfreie Zustellung getan wurde.
Ein versehentliches Versäumnis des Antragstellers, den Kostenvorschuss zu zahlen, begründet keine erfolgreiche Beschwerde gegen die Fristversäumnis.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war unzulässig, da die Frist zur Klageerhebung nach § 494a ZPO nicht zu den Fristen gehört, für die eine Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
Die dargelegten Gründe des Landgerichts für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wurden bestätigt, und der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.281,36 € festgesetzt.
Fristenproblematik bei der Klageerhebung
Fristen und deren Einhaltung spielen im Rechtsleben eine zentrale Rolle. Insbesondere bei der Klageerhebung kann die Nichtbeachtung gesetzlich vorgegebener Fristen weitreichende Folgen haben. Gerade nach Abschluss eines selbstständigen Beweisverfahrens sind die Vorgaben für einen fristgerechten Klageweg von besonderer Bedeutung.
Bei der Auslegung der einschlägigen Fristenregelungen ist stets eine sorgfältige Prüfung der Einzelfallumstände geboten. Die Gerichte haben hier einen Bewertungsspielraum, der ma[…]