OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 152/16 – Beschluss vom 08.11.2017
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Das Rechtsmittel gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Insbesondere richtet es sich gegen eine anfechtbare Entscheidung, denn das Fehlen des Erlassvermerks – Vermerk über das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG – auf dem Beschluss des Grundbuchamtes vom 23. Mai 2016 hindert dessen Wirksamkeit nicht (OLG München FamRZ 2017, 1002 f m. Nachw. und Senat in ständiger Rechtsprechung); auch handelt es sich bei einem festgesetzten Zwangsgeld nicht um eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO, so dass die dortige Wertgrenze von 200 EUR hier nicht beachtet werden muss.
Infolge der vom Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 15.Juni 2016 erklärten Nichtabhilfe ist die sofortige Beschwerde dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 572 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Über sie hat nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.
Das Rechtsmittel des Beteiligten ist auch begründet.
Der angegriffene Beschluss des Grundbuchamtes ist in dem grundbuchrechtlichen Amtsverfahren nach § 82 Satz 1 GBO ergangen. Nach dieser Vorschrift soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem – gegenwärtigen – Eigentümer oder dem verwaltenden Testamentsvollstrecker die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Erzwingung der auferlegten Verpflichtung erfolgt nach Maßgabe des § 35 FamFG, also durch Festsetzung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes, nachdem die Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung und der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung fruchtlos geblieben sind. Mit der gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Beschwerde ist auch die dem Rechtsmittelführer zuvor vom Gericht auferlegte Verpflichtung zur Berichtigung des Grundbuchs zur Beurteilung gestellt, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer sich nicht vorangehend gesondert gegen diese gewandt hatte. Ob anderes zu gelten hat, wenn das Grundbuchamt den Verpflichtungsausspruch in die Form eines vollständigen – damit auch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Beschlusses gekleidet […]