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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotwidrige Mobilfunktelefonnutzung – iPod-Nutzung als Diktiergerät während der Fahrt verboten?

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AG Offenburg, Urteil vom 06.06.2016, Az.: 3 OWi 208 Js 16375/15
Der Betroffene … wird wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 20,00 Euro verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Bußgeldvorschriften: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG
Gründe
I.

Der Betroffene … ist am … in … geboren. Er ist ledig. Von Beruf ist er Immobilienmakler.

Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 21.01.2016 enthält mehrere Eintragungen.

II.

Symbolfoto: Rido81 / Bigstock

Am 08.07.2015 um 17.52 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke …, amtliches Kennzeichen …, die Kreisstraße … in … Auf Höhe KM 1,376 zwischen den Netzknotenpunkten 003 und 007 war zu jener Zeit durch den Angestellten des Landratsamtes Ortenaukreis … eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstelle, welche sich außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 70 km/h begrenzt. Als Messgerät war eingesetzt der ESO Einheitssensor 3.0 mit Softwareversion 1.008. Der Betroffene befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h ohne Toleranzabzug, was nach Abzug der Gerätetoleranz von 3 km/h die vorgeworfene Mindestgeschwindigkeit von 84 km/h ergibt. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 14 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hielt der Betroffene unwiderlegt einen „iPod-Touch“ der Marke „Apple“ in der Hand, welcher möglicherweise in der konkreten Situation nicht zum Telefonieren geeignet war.

III.

Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Versehentlich wurde der Auszug aus dem Fahreignungsregister nicht verlesen. In der Hauptverhandlung wurde durch die erkennende Richterin lediglich bekanntgegeben, dass mehrere Eintragungen mit insgesamt 6 Punkten vorhanden sind.

Zur Sache hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, er räume die Fahrereigenschaft ein, die gemessene Geschwindi[…]


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