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Haftung des medizinischen Sachverständigen eines privaten Unfallversicherers

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OLG Hamm – Az.: I-7 U 74/18 – Beschluss vom 14.05.2019

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 23.08.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 4 O 300/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für materielle sowie zukünftige immaterielle Schäden aus Anlass einer gutachterlichen Untersuchung ihrer durch einen Unfall verletzten rechten Hand.

Der Beklagte wurde von dem Unfallversicherer der Klägerin mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Folgen des von der Klägerin erlittenen Unfalls vom 12.05.2012 beauftragt. Bei diesem Unfall war die Klägerin, die beginnend mit dem Jahr 2005 Beschwerden in der rechten Hand hatte und die deswegen bereits mehrfache Behandlungen und Operationen an der rechten Hand ausführen lassen musste (Arthrodese des rechten Handgelenks im Jahr 2009; eine Spongiosaplastik mit Tenolyse, Operation wegen eines schnellenden Daumens und eine Re-Arthrodese im Jahr 2010; Versteifung des rechten Handgelenks mit einer Platte sowie ein Trapezektomie, eine Drahtstabilisierung des ersten und zweiten Mittelhandknochens und eine Sehnenbehandlung im Jahr 2011 und Revision der Beugensehnen sowie eine Arthrodese des rechten Daumenendgelenks) gestürzt und auf die rechte Hand gefallen. Nach dem Unfall fanden weitere Operationen statt, u.a. im Juli 2012 eine Revision der Region der Mittelhandknochen 1 und 2 mit Spongiosaanlagerung und Anlagerung eines sog. TightRopes zur Stabilisierung der Region. Neben operativen Maßnahmen im Bereich des Daumenendgelenks erfolgte im Februar die Entfernung des TightRopes von der Basis des 1. und 2. Mittelhandknochens, und es wurden zwei kanülierte Schrauben mit je einer Unterlegscheibe im Bereich des ehemaligen Daumensattelgelenks zur Versteifung der beiden Mittelhandknochen in diesem Bereich eingebracht.

Während der Untersuchung am 06.09.2013 spreizte der Beklagte den Daumen der rechten Hand von dem Handteller der Klägerin ab[…]


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