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Sittenwidrigkeit eines Grundstückkaufvorvertrages

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OLG Rostock – Az.: 3 U 110/15 – Urteil vom 22.12.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11.09.2015 – Az.: 5 O 256/13 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 40.452,68 €.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten nach Klageänderung Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns.

Die Beklagten schlossen am 02.04.2003 mit der H. T. GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die M. GmbH, diese vertreten durch den Kläger, einen notariell beurkundeten Bauträgervertrag zur Errichtung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 62, Flurstück 1/111, eingetragen im Grundbuch von Schwerin Blatt 8489 zu einem Gesamtkaufpreis von 123.449,00 €, der mit Urkunde vom 07.04.2003 auf 119.530,00 € reduziert wurde. Die Verkäuferin verpflichtete sich in dem Vertrag, das Grundstück noch zu erwerben und das Eigentum auf die Käufer zu übertragen. Am selben Tag schlossen der Kläger und die Beklagten einen notariellen Vertrag, der als „Kaufvorvertrag“ bezeichnet ist. In diesem Vertrag verpflichteten sich die Beklagten für sich selbst und für ihre Erben für den Fall, dass sie selbst das Haus nicht mehr bewohnen wollen – dem ein Umzug in ein Alters- oder Pflegeheim gleichstehen sollte -, dass einer von ihnen stirbt und der andere das Haus nicht mehr bewohnen will, oder dass beide Beklagte versterben, dieses für ca. 103.000,00 € an den Kläger zu veräußern und trugen zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung ein. Wegen des Wortlautes des Kaufvorvertrages im Einzelnen nimmt der Senat auf diesen Bezug (Bl. 95 – 98 d. A., Bd. I). Das Grundstück ist im Laufe des Prozesses zwangsversteigert worden.

Der Kläger hatte zunächst die Eigentumsverschaffung begehrt, dann aber nach Zuschlag die Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns umgestellt.

Mit Schriftsatz vom 19.11.2013 (Bl. 150 f., Bd. I d. A.) hat der Kläger vorgetragen:

„Richtig ist vielmehr, dass der Kläger, der seit geraumer Zeit über die von ihm vertretene M. GmbH die Baugebiete der H. I. T. GmbH & Co[…]


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