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Reisekosten eines Rechtsanwalts – Erstattungsfähigkeit

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Oberlandesgericht Nürnberg
Az: 14 W 2296/10
Beschluss vom 07.03.2011

In Sachen wegen Forderung hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -14. Zivilsenat- am 07.03.2011 folgenden Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.10.2010 abgeändert.
2. Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.9.2010 zu erstattenden Kosten werden auf 2.022,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.9.2010 festgesetzt.
3. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
5. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
6. Der Beschwerdewert beträgt 336 €.

Gründe
I. Die Klägerin, ein in …… ansässiges Inkassounternehmen, hat gegenüber der Beklagten erfolgreich Werklohn sowie Mahn- und Inkassokosten eingeklagt, die ihr die in W. ansässige Firma W. GmbH mit schriftlicher „Inkassozession“ … „zum Einzug und gerichtlicher Geltendmachung“ abgetreten hatte.
Die Klägerin hat u. a. die Festsetzung der ihren ebenfalls in …. niedergelassenen Prozessbevollmächtigten entstandenen Fahrtkosten von 276 € und eines Abwesenheitsgeldes von 60 € beantragt. Dem hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.10.2010 entsprochen. Dies greift die Beklagte mit ihrer Beschwerde an.
II. Die zulässige Beschwerde ist überwiegend auch begründet. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld sind nur insoweit gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig, als sie auch dann angefallen wären, wenn die Firma W. GmbH ihre Ansprüche selbst gerichtlich geltend gemacht hätte.
1. Durch die Inkassozession hat die Klägerin zwar im Außenverhältnis die volle Gläubigerstellung erlangt, nach den im Innenverhältnis zur Firma W. GmbH getroffenen Abreden sollte die Klä[…]


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