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Erbausschlagung aus allen Berufungsgründen

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Auswirkung auf den Pflichtteilsanspruch
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein –  Az.: 3 U 3/14 – Urteil vom 02.09.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Dezember 2013 verkündete Teil-Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Auskunft nach Ziffer 1. d) über die vom Erblasser zu seinen Lebzeiten zugunsten Dritter getätigten Zuwendungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall zu erteilen ist.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 4. Oktober 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Herrn A durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Kläger und Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers und seiner am 4. November 2009 vorverstorbenen Ehefrau B. Der Erblasser und seine Ehefrau hatten am 15. August 2008 ein gemeinschaftliches Testament zur UR-Nr. 776/2008 des Lübecker Notars … errichtet … Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. Außerdem beschwerten sie die Schlusserben mit einem Vermächtnis, wonach die Beklagte das Hausgrundstück in der X-Straße … zu Alleineigentum und beide Kinder das Hausgrundstück in der Y-Straße … zu je ½ ideellen Miteigentumsanteil erhalten sollten. Es war der Wunsch der Eltern, dass die beiden Grundstücke im Familienbesitz verbleiben sollten. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 13. November 2012 hat der Kläger „die Erbschaft aus allen Berufungsgründen“ ausgeschlagen (Bl. 32 d.A.). Auch die beiden Kinder des Klägers haben die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen, und zwar am 28. November 2012 (so der unbestrittene Vortrag der Beklagten, Bl. 31 d.A.).

Hinsichtlich des Wortlauts des gemeinschaftlichen Testaments vom 15. August 2008 sowie des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat entschieden[…]


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