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Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage – Haftung

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Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage: Ein Urteil des Landgerichts Wuppertal
Das Landgericht Wuppertal verhandelte einen Fall, bei dem es um die Haftung bei einem Rechtsüberholen in einer unklaren Verkehrslage ging. Das Urteil (Az.: 16 S 78/14) wurde am 09.01.2015 gefällt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 S 78/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Rechtsüberholen bei unklarer Verkehrslage führt zu Haftungsfragen.
Ein Autofahrer wurde zu 30% Mithaftung für unfallbedingte Schäden verurteilt.
Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beklagte den Blinker nach rechts gesetzt hatte, während er auf die Linksabbiegerspur fuhr.
Diese Situation schuf eine unklare Verkehrslage, die das Rechtsüberholen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbot.
Die Berufungsbegründung bestätigte, dass das Berufungsgericht an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden ist.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Lieferwagen nach links geblinkt hatte.
Das Berufungsgericht sieht keinen Erfolg in der Berufung und keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts.

Kernpunkte der Entscheidung
(Symbolfoto: MUNGKHOOD STUDIO /Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hatte dem Kläger eine Mithaftung von 30% für seine eigenen unfallbedingten Schäden zugewiesen. Dies basierte auf der Überzeugung, dass der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte, während er sich auf der Linksabbiegerspur befand. Dies schuf eine unklare Verkehrssituation, die das Rechtsüberholen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbot.
Beweisführung und Glaubwürdigkeit
Es gab Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, insbesondere bezüglich des Blinkens des Lieferwagens. Trotz dieser Zweifel kam das Amtsgericht zu dem Schluss, dass der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte.
Interpretation der Verkehrslage
Das Gericht argumentierte, dass eine unklare Verkehrslage vo[…]


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