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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenhaftung – Haftung bei einem Ausführungsfehler des Unternehmers

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LG Verden – Az.: 7 O 83/13 – Urteil vom 12.09.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagten zu 1) und 2) 1/5 als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin errichtete als öffentliche Auftraggeberin das Bauvorhaben M in O. Die Beklagte zu 1) ist Fachbetrieb für Fliesenverlegearbeiten und erhielt aufgrund Angebotes vom 13. Dezember 2010 die Ausführung der Fliesenarbeiten am Bauvorhaben durch die Klägerin übertragen. Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1) mit Zuschlagsschreiben vom 29. Dezember 2010. Dem Vertrag lagen die VOB/B zugrunde. Der Beklagte zu 2) war Planer und bauaufsichtsführender Architekt im Auftrag der Klägerin. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) bestand ein Architektenvertrag vom 13. Oktober 2009, ergänzt mit Vertrag vom 29. Juni/2. Juli 2010.

Die Beklagte zu 1) führte die bautechnischen Arbeiten zur Herstellung der Fliesen- und Belagsarbeiten im Bereich der Küche Ende 2011/Anfang 2012 durch. Die Abnahme der Leistungen der Beklagten zu 1) erfolgte am 17. Januar 2012.

Nach Beendigung der Arbeiten war die Klägerin der Ansicht, die Arbeiten seien mangelhaft. Am 1. März 2012 erstellte der Sachverständige K. eine gutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Klägerin und kam zu folgenden Feststellungen:

1. Die Fliesenoberfläche weist ein Gefälle von weniger als 2 % auf, so dass eine dauerhafte Abführung des Wassers nicht gewährleistet ist.

2. Die Bodenabläufe weisen nicht den nach den anerkannten Regeln der Technik notwendigen Mindestabstand der Flansche zu den Wandoberflächen von 150 mm auf.

3. Die Verwendung des seitens der Beklagten zu 1) eingesetzten Abdichtungsmaterials ist ebenfalls mangelhaft, da die Spezialabdichtung Botact MD 28 Botament eine hydraulisch abbindende Verbundabdichtung darstellt, die jedoch unter den gegebenen Voraussetzungen hätte nicht zum Einsatz kommen dürfen.

4. Die Verbundabdichtung weist nicht die ausreichende Schichtstärke auf und verstößt gegen die Herstellerrichtlinien.

5. Die Ausführung der Abdichtung an den untersuchten Bodenabläufen ist ebenfalls fehlerhaft, da die Verbundabdichtung unterläufig ist.

6. Die Herstellung der Durchdringung mittels eine[…]


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